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05. Dez. 2025

Neue Forschungszulage-Regeln für 2026: 20 % Gemeinkostenzuschuss und erhöhte Bemessungsgrundlage

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Zusammenfassung in:

Am 4. Juni 2025 unternahm die Bundesregierung einen wichtigen Schritt, indem sie den Entwurf für ein Sofortprogramm zur steuerlichen Investitionsförderung verabschiedete. Ein zentraler Punkt dieses Entwurfs ist die Aufstockung der Forschungszulage ab dem 1. Januar 2026. Diese Anpassung ist Teil des Programms „Wachstumsbooster“, das die Position Deutschlands als innovationsgetriebene Wirtschaft stärken soll und den Fokus auf bessere Rahmenbedingungen für Investitionen in Forschung und Entwicklung legt, durch die Ausweitung des Förderumfangs und den erleichterten Zugang zu steuerlichen Anreizen.

Wichtige Neuerungen zur Forschungszulage 2026

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Forschungszulage sind klar definiert. Das Antragsverfahren umfasst zwei Schritte: die Beantragung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), die den Forschungs- und Entwicklungscharakter des Projekts bestätigt, und die Einreichung des Antrags beim Finanzamt, wo die Fördermittel geprüft und bewilligt werden. Laut dem vom Bundeskabinett am 4. Juni 2025 verabschiedeten Gesetzentwurf gibt es zwei Neuerungen, die Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungsprojekte in Deutschland durchführen, erheblich begünstigen.

1. Einführung einer Gemeinkostenpauschale von 20 %

Zusätzlich zu den üblichen Ausgaben wie Personalkosten und Kosten für Auftragsforschung können gemäß den neuen Regelungen nun auch Gemeinkosten pauschal in Höhe von 20 % geltend gemacht werden. Die Änderung gilt für Forschungsprojekte, die ab dem 1. Januar 2026 beginnen. Dies erleichtert Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben, den Erhalt zusätzlicher finanzieller Unterstützung, da für die Geltendmachung der Gemeinkostenpauschale keine weiteren Unterlagen erforderlich sind.

2. Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage auf 12 Millionen Euro

Ab 2026 steigt die maximale Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Forschungszulage von 10 Millionen Euro auf 12 Millionen Euro pro Jahr. Dies führt zu einer maximalen Forschungszulage von 3 Millionen Euro und für KMU sogar bis zu 4,2 Millionen Euro. Zuvor waren die maximalen F&E-Kosten bereits von 4 Millionen Euro auf 10 Millionen Euro angehoben worden. Die neue Anpassung unterstreicht das langfristige Engagement des Landes für die Forschungsförderung und signalisiert einen zukunftsorientierten Rahmen, der Unternehmen zu einer intensiven F&E-Planung anregt.

Die Aktualisierungen gelten für Unternehmen mit qualifizierten Forschungsinitiativen in verschiedenen Branchen und Größen, darunter Start-ups, KMU und Großunternehmen. Die Maßnahmen sollen derzeit bis 2030 für Forschungsprojekte gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen.

Fazit

Die Änderungen an der Forschungszulage bedeuten mehr als nur kleine Optimierungen; sie spiegeln die zukunftsorientierte Ausrichtung und den nationalen Fokus auf die Stärkung von Innovation, Forschung und Entwicklung wider. Durch die Erweiterung der maximalen Bemessungsgrundlage und die Möglichkeit, die 20 % Gemeinkostenpauschale geltend zu machen, reagiert die Regierung auf die Bedürfnisse von Unternehmen mit Forschungsprojekten und fördert Innovation, Forschung und Entwicklung. Diese Maßnahme erhöht die effektive Förderbasis und macht das Programm für Unternehmen attraktiver, um die bestmögliche finanzielle Unterstützung für ihre Forschungsprojekte zu erhalten.

Bereit für den nächsten Schritt?

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