innoscripta

F&E-Förderkarte

Die Länderübersichten dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung dar. Vorschriften, Förderfähigkeit und Sätze können sich ändern; prüfen Sie die aktuellen Anforderungen bei der zuständigen Stelle oder einer qualifizierten Beratung.

Deutschland fördert unternehmerische Innovationen durch die Forschungszulage, ein volumenbasiertes steuerliches Förderinstrument nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG). Sie steht Steuerpflichtigen offen, die der deutschen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen, förderfähige FuE-Aktivitäten durchführen und nicht von der Besteuerung befreit sind. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller eigenständig begünstigte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Rahmen eines steuerpflichtigen Betriebs durchführt.

Die Förderung ist unabhängig von der Ertragslage. Die Forschungszulage wird nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgesetzt, auf die nächste Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet und ein etwaiger Überhang (Anrechnungsüberhang) vom Finanzamt als Erstattung ausgezahlt. Dadurch können auch verlusttragende Unternehmen eine Auszahlung erhalten, typischerweise mit zeitlicher Verzögerung aufgrund des steuerlichen Veranlagungsverfahrens.

Fördersätze

  • Grundsatz: 25 % der förderfähigen FuE-Aufwendungen.
  • KMU-Zuschlag: Zusätzliche 10 Prozentpunkte (insgesamt 35 %) für kleine und mittlere Unternehmen gemäß EU-AGVO Anhang I, auf Antrag.

Förderfähige Aufwendungen Es sind ausschließlich Aufwendungen förderfähig, die unmittelbar begünstigten und zertifizierten FuE-Vorhaben zuzurechnen sind und vom Antragsteller selbst durchgeführt oder ihm zuzurechnen sind.

  • Personalkosten: Steuerpflichtige Lohn- und Gehaltsbestandteile (lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn) für unmittelbar in FuE tätige Mitarbeiter zuzüglich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gemäß § 3 Nr. 62 EStG.
  • Auftragsforschung: 70 % der an Dritte gezahlten Vergütungen für nach dem 27. März 2024 beauftragte FuE-Vorhaben. Der Auftragnehmer muss in der EU oder im EWR ansässig sein. Es sind nur direkte Auftragnehmerkosten förderfähig; Unterauftragsverhältnisse sind ausgeschlossen.
  • Eigenleistungen (Einzelunternehmer / Mitunternehmer): 100 EUR pro Stunde, maximal 40 Stunden pro Woche. Gilt für Einzelunternehmer sowie entsprechend vergütete Mitunternehmer, unter Einhaltung strenger vertraglicher und dokumentarischer Anforderungen.
  • Bewegliche Wirtschaftsgüter: Abschreibungen auf bewegliche Anlagegüter sind förderfähig, sofern diese nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt wurden, ausschließlich für das FuE-Vorhaben genutzt werden und für dessen Durchführung erforderlich sind.
  • Gemeinkostenpauschale (NEU): Eine pauschale Zuschlagsregelung von 20 % auf die förderfähigen direkten Aufwendungen gilt für Aufwendungen in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, sofern die zugrunde liegenden FuE-Vorhaben die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
  • Ausschlüsse: Allgemeine Gemeinkosten, Verwaltungskosten und indirekte Tätigkeiten sind nicht förderfähig, soweit sie nicht durch die Pauschalregelung abgedeckt sind. Nicht als FuE geltende Tätigkeiten (z. B. Marktforschung, routinemäßige Anpassungen, Kommerzialisierung) sind ausgeschlossen.

Förderfähige FuE-Tätigkeiten Gefördert werden Vorhaben der Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung. Diese müssen auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse oder Verbesserungen abzielen, mit wissenschaftlichen oder technischen Unsicherheiten verbunden sein und einem systematischen, dokumentierten Plan folgen. Die Förderfähigkeit wird im Einzelfall durch die zuständigen Stellen geprüft und ist nicht automatisch gegeben.

Fördergrenzen und Beihilferecht

  • Bemessungsgrundlage: Bis zu 12 Mio. EUR pro Wirtschaftsjahr (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen).
  • Maximale Förderung: Bis zu 3,0 Mio. EUR (25 %) bzw. 4,2 Mio. EUR (35 % für KMU).
  • Beihilfeobergrenze: Die Gesamtförderung pro Vorhaben, einschließlich Forschungszulage und sonstiger staatlicher Beihilfen, darf 15 Mio. EUR nicht überschreiten.
  • Verbundene Unternehmen: Die Höchstgrenzen gelten auf Ebene verbundener Unternehmen.
  • Doppelförderungsverbot: Bereits durch andere Programme geförderte Kosten dürfen nicht erneut angesetzt werden.

Antragsverfahren

  • Zweistufiges Verfahren (verpflichtend):
    1. Technische Bescheinigung (BSFZ): Das FuE-Vorhaben muss vor Antragstellung als förderfähig bestätigt werden.
    2. Steuerliche Festsetzung (Finanzamt): Das Finanzamt prüft die förderfähigen Aufwendungen und setzt die Forschungszulage fest.
  • Die Bescheinigung der BSFZ ist nur hinsichtlich der technischen Förderfähigkeit bindend; die finanzielle Bewertung erfolgt durch das Finanzamt.
  • Der Anspruch entsteht nach Ablauf des Wirtschaftsjahres und ist im Rahmen des steuerlichen Verfahrens beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.

Weitere Anforderungen

  • Es sind ausschließlich FuE-Tätigkeiten des Antragstellers förderfähig (keine rein passiven Finanzierungsstrukturen).
  • Eine umfassende Dokumentation (z. B. Zeitnachweise, Projektdokumentation) ist erforderlich.
  • Förderfähigkeit und Förderhöhe unterliegen der Prüfung und Auslegung durch die zuständigen Behörden.

Finden Sie heraus, wie viel Ihre F&E wert ist

innoscripta

Die Datenschicht für F&E – ein kontinuierlicher, prüfbarer Nachweis der Arbeit, die Ihre Teams tatsächlich leisten, direkt an der Quelle erfasst. Börsennotiert, ISO 27001-zertifiziert, in über 20 Ländern.

innoscripta bietet Softwarelösungen, Unterstützung bei der Dokumentation sowie allgemeine Informationen rund um F&E-Förderung. Eine individuelle Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung ist nicht Bestandteil unserer Leistungen.

Ob und in welchem Umfang eine Förderung in Anspruch genommen werden kann, hängt von den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie den individuellen Umständen des Unternehmens und des Vorhabens ab. Vor einer Antragstellung empfehlen wir daher, bei Bedarf eine qualifizierte Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung hinzuzuziehen.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Informationshinweis.



Urheberrecht © 2026 - innoscripta SE

Bahnhofstr. 17, 82327 Tutzing, Deutschland

+49 89 255 553 537

info@innoscripta.com

F&E-Förderkarte | innoscripta